Alle Preise verstehen sich netto, zuzüglich Schutzgebühr und gesetzlicher Mehrwertsteuer. Der Rent-Service basiert grundsätzlich auf Abholung, wobei eine Kaution in Höhe von 10 % des Neuwertes der Mietgegenstände zu hinterlegen ist — in bar bei Abholung oder vorab per SEPA-Überweisung oder PayPal. Eine Zahlung per Kreditkarte ist nicht möglich. Abweichungen von diesem Satz sind in beide Richtungen möglich und werden im Einzelfall individuell vereinbart — abhängig von Umfang der Anmietung, Gerätewert und bestehender Geschäftsbeziehung. Bei Rechnungskunden kann auf die Kautionshinterlegung unter Umständen verzichtet werden.
Bei Erstmietern ist zusätzlich zur Kaution der vollständige Rechnungsbetrag als Anzahlung vor Abholung zu entrichten.
Rechnungen sind, sofern nicht anders vereinbart, innerhalb von 14 Tagen ohne Abzug fällig. Bei Zahlungsverzug ist der Vermieter berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu berechnen. Der Mieter kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.
Der Mietpreis gilt grundsätzlich für 24 Stunden (ein Tag), wobei die Mietgebühr auch dann voll zu zahlen ist, wenn die tatsächliche und zeitliche Nutzung diesen Werten nicht entspricht. Die Wochenenden gelten bei Abholung der Mietobjekte ab Freitag 15:00 Uhr und Rückgabe bis Montag 10:00 Uhr als 1,5 Tage.
Werden fest bestellte Rent-Geräte nicht abgeholt, ohne dass eine rechtzeitige Stornierung (24 Stunden vorher) vereinbart wurde, wird eine Tagesmiete als pauschalierter Schadenersatz in Rechnung gestellt. Dem Mieter bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger ist als die Pauschale.
Die Mietzeit beginnt mit der Übergabe der Mietgegenstände an den Mieter, einen Erfüllungsgehilfen des Mieters oder an einen vorher vereinbarten sonstigen Dritten. Die Mietzeit endet mit der vollständigen Rückgabe der Mietgegenstände am vereinbarten Rückgabeort. Wird das Mietobjekt nicht vertragsgemäß und vollständig zurückgegeben, ist für jeden angefangenen Tag der volle Mietsatz zu zahlen; weitergehende Ansprüche des Vermieters bleiben unberührt.
Versand und Zustellung sind ausschließlich auf Anfrage und nach gesonderter schriftlicher Vereinbarung möglich. Porto, Verpackung, Versicherung und Abfertigungsgebühren werden zusätzlich berechnet. Für die Dauer des Versands (Hin- und Rückweg) werden zusätzliche Miettage berechnet; die konkrete Anzahl wird bei Beauftragung vereinbart.
Werden die Geräte auf Wunsch des Mieters durch Dritte zugestellt oder zurückgesandt, liegt das Transportrisiko für sämtliche Zustellungen und Rücksendungen beim Mieter. Der Rückversand ist vom Mieter in der Originalverpackung bzw. in mindestens gleichwertiger, stoß- und sturzsicherer Verpackung sowie ausreichend versichert zu veranlassen. Ziffer III.1 e) gilt entsprechend.
Der Mieter bestätigt durch Unterschrift die Entgegennahme sowie den einwandfreien und vollständigen Zustand der Geräte gemäß beiliegender Geräte- und Teileliste. Offensichtliche Mängel oder Fehlteile sind unverzüglich, spätestens jedoch vor Ingebrauchnahme, anzuzeigen.
Beschädigungen, Fehlteile und Funktionsstörungen, die bei Rückgabe festgestellt werden — hierzu zählt auch das Entfernen von evtl. angebrachten Aufklebern, Kennzeichnungen oder Inventarnummern — gehen zu Lasten des Mieters, es sei denn, sie sind auf normalen Verschleiß zurückzuführen. Die Rückgabe erfolgt in gereinigtem Zustand.
Die Mietgegenstände dürfen nur bestimmungsgemäß, entsprechend der Bedienungsanleitung des Herstellers und im Rahmen des vereinbarten Einsatzzwecks verwendet werden. Eine Untervermietung, Weitervermietung oder sonstige Gebrauchsüberlassung an Dritte bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Vermieters. Reparaturen, Eingriffe, Umbauten oder das Öffnen der Geräte sind dem Mieter untersagt.
Speicherkarten und sonstige Wechseldatenträger sind vom Schutz der Schutzgebühr vollständig ausgenommen. Für Verlust, Beschädigung oder Entwendung haftet der Mieter in voller Höhe des Neuwertes. Ebenfalls nicht erfasst sind Daten und Aufnahmen jeglicher Art sowie Kosten ihrer Wiederherstellung; für die Sicherung seiner Daten ist ausschließlich der Mieter verantwortlich.
Für jeden Mietvorgang wird eine obligatorische Schutzgebühr (Haftungsreduzierung) in Höhe von pauschal 5 % des Netto-Mietpreises berechnet.
Die Schutzgebühr ist kein Versicherungsvertrag; zwischen Mieter und Vermieter kommt kein solcher zustande, und der Vermieter tritt gegenüber dem Mieter nicht als Versicherer auf. Der Vermieter unterhält für die Mietgegenstände eine eigene Elektronikversicherung, bei der er selbst Versicherungsnehmer ist. Gegen Zahlung der Schutzgebühr wird der Mieter in den Schutz dieser Versicherung einbezogen; seine Haftung für gedeckte Schäden wird dadurch auf den in Abschnitt II geregelten Selbstbehalt sowie den dort geregelten Nutzungsausfall reduziert. Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag stehen ausschließlich dem Vermieter als Versicherungsnehmer zu.
Umfang, Selbstbehalte, Ausschlüsse und Geltungsbereich der Haftungsreduzierung ergeben sich abschließend aus Abschnitt II; die Pflichten des Mieters ergeben sich aus Abschnitt III.
Der Mieter haftet für alle Schäden an und den Verlust von Mietgegenständen, die während der Mietzeit eintreten. Bei Schäden, die nach Abschnitt II abgedeckt sind und bei denen der Mieter seine Pflichten nach Abschnitt III erfüllt hat, beschränkt sich seine Haftung auf den Selbstbehalt zuzüglich des Nutzungsausfalls nach Ziffer II.4. Für alle nicht abgedeckten Schäden sowie in Fällen der Ziffer III.3 haftet der Mieter in voller Höhe.
Für die Schadenbewertung ist der aktuelle Neuwert des betroffenen Geräts maßgeblich, das heißt der jeweils gültige Listenpreis im Neuzustand zuzüglich Bezugskosten. Bei Teilschäden werden die zur Wiederherstellung des vorherigen, betriebsfertigen Zustandes notwendigen Aufwendungen zugrunde gelegt. Ein Abzug „neu für alt“ findet nicht statt.
Die hinterlegte Kaution wird nach abgeschlossener Prüfung der zurückgegebenen Mietgegenstände und Begleichung aller offenen Forderungen zurückerstattet. Bei festgestellten Schäden oder ausstehenden Beträgen wird die Kaution bis zur abschließenden Klärung einbehalten.
Im Schadensfall wird der anfallende Betrag — bei abgedeckten Schäden Selbstbehalt und Nutzungsausfall nach Abschnitt II, bei nicht abgedeckten Schäden der volle Schadenersatz — vorrangig mit der hinterlegten Kaution verrechnet. Ein darüber hinausgehender Betrag wird gesondert in Rechnung gestellt und ist innerhalb von 14 Tagen fällig.
Oliver Nimz bleibt uneingeschränkter Eigentümer aller Mietgeräte. Eine Verpfändung, Sicherungsübereignung, Veräußerung oder Weitergabe ist nicht gestattet. Bei Pfändung oder sonstigen Zugriffen Dritter hat der Mieter den Vermieter unverzüglich zu informieren und den Dritten auf die Eigentumslage hinzuweisen.
Für direkte oder indirekte Schäden, die durch Ausfall der Rent-Geräte entstehen, haftet der Vermieter nicht, soweit dies gesetzlich zulässig ist. Unberührt bleibt die Haftung für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie nach dem Produkthaftungsgesetz. Bei der leicht fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
Der Vermieter kann den Mietvertrag fristlos kündigen und die sofortige Herausgabe verlangen, wenn der Mieter gegen wesentliche Pflichten aus diesen Bedingungen verstößt, insbesondere gegen Ziffer I.6, I.12 oder Abschnitt III, oder wenn über sein Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt wird.
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt. Die unwirksame Bestimmung gilt als durch eine wirksame Regelung ersetzt, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.
Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Mietverhältnis ist Hamburg, sofern der Mieter Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Es gilt ausschließlich deutsches Recht.
Die Schutzgebühr ist obligatorisch. 5 % Aufschlag auf den Netto-Mietpreis, je Mietvorgang. Sie ist keine von uns angebotene Versicherung — wir sind nicht Ihr Versicherer. Sie reduziert Ihre Haftung im Rahmen der von uns unterhaltenen Elektronikversicherung, in deren Schutz Sie mit Zahlung der Gebühr einbezogen werden (siehe Ziffer I.8).
Bei abgedeckten Schäden trägt der Mieter je Schadensfall und je betroffenem Gerät folgenden Selbstbehalt:
| Schadensart | Selbstbehalt des Mieters |
|---|---|
| Basis-Selbstbehalt Alle abgedeckten Schäden, die nicht unter den erhöhten Selbstbehalt fallen — insbesondere technische Defekte, Bedienungsfehler, Nutzungsspuren, Feuer-, Wasser- und Elementarschäden | 500 € |
| Erhöhter Selbstbehalt Fallschäden sowie Raub und Einbruchdiebstahl | 25 % der Schadenhöhe, mindestens 500 € |
| Rückfall auf den Basis-Selbstbehalt Bei Einbruchdiebstahl aus einem Kfz, wenn das Fahrzeug bewacht war, auf einem bewachten Parkplatz stand oder nachweislich eine Alarmanlage installiert und aktiviert war | 500 € |
Der Selbstbehalt fällt je Schadensfall und je betroffenem Gerät gesondert an. Entstehen mehrere Schäden an demselben Gerät und besteht zwischen ihnen ein Ursachenzusammenhang, wird der Selbstbehalt nur einmal berechnet. Bei Zusammentreffen mehrerer Selbstbehalte gilt der jeweils höhere.
Einbruchdiebstahl ist die Entwendung, nachdem der Täter nachweislich gewaltsam in einen verschlossenen Raum eines Gebäudes oder in ein verschlossenes Fahrzeug eingedrungen ist — durch Einbrechen, Einsteigen oder mittels falscher Schlüssel oder anderer Werkzeuge. Voraussetzung der Haftungsreduzierung ist der Nachweis des gewaltsamen Eindringens, insbesondere durch Aufbruchspuren, sowie die polizeiliche Anzeige nach Ziffer III.2 d).
Raub liegt vor, wenn gegen den Mieter oder eine Person, die vorübergehend die Obhut über die Mietgegenstände ausübt, Gewalt angewendet oder mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben gedroht wird, um deren Widerstand gegen die Wegnahme auszuschalten.
Fallschaden ist jede Beschädigung, die durch Fallenlassen, Herunterfallen, Umkippen oder Herabstürzen des Geräts oder eines Teils davon entsteht.
Hat der Mieter den Schaden grob fahrlässig herbeigeführt, wird die Haftungsreduzierung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis gekürzt, mindestens jedoch um 50 %. In diesem Umfang haftet der Mieter zusätzlich zum Selbstbehalt. Bei Vorsatz entfällt die Haftungsreduzierung vollständig.
Subsidiarität: Soweit für den Schaden Ersatz aus einer anderen Versicherung verlangt werden kann — etwa der Haftpflichtversicherung eines Schadenverursachers — geht diese vor. Der Mieter ist verpflichtet, entsprechende Ansprüche offenzulegen und auf Verlangen abzutreten.
Eigenbauten und Sonderanfertigungen: Bei Entwendung ist die Berücksichtigung auf 80 % des Listenpreises technisch gleichwertiger Geräte begrenzt.
Geräte ausländischer Herkunft: Kann eine Reparatur oder Wiederbeschaffung nicht innerhalb der EU oder der Schweiz erfolgen, wird nur der Umfang berücksichtigt, der bei einem in diesem Gebiet hergestellten Gerät mit gleichwertigen technischen Eigenschaften notwendig wäre.
Zusätzlich zum Selbstbehalt und unabhängig von diesem berechnet der Vermieter:
| Position | Betrag |
|---|---|
| Nutzungsausfall Für jeden Tag, an dem das Gerät reparatur- oder ersatzbedingt nicht vermietet werden kann. Der Ausfall ist nicht über die Schutzgebühr abgedeckt. | 50 % des Netto-Tagesmietpreises, höchstens 14 Tage |
Dem Mieter bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger ist als die Pauschale.
Für Einbruchdiebstahl und Raub gelten zusätzlich die Nachweis- und Anzeigepflichten nach Abschnitt III. Ohne polizeiliche Anzeige und ohne Nachweis des gewaltsamen Eindringens bzw. der Gewaltanwendung besteht keine Haftungsreduzierung.
Folgende Schäden sind nicht über die Schutzgebühr abgedeckt und gehen vollständig zu Lasten des Mieters:
Der Schutz gilt standardmäßig für den mobilen Einsatz einschließlich Transport in der EU inklusive der Schweiz. Erfasst sind:
Andorra, Azoren, Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Island, Italien, Kanarische Inseln, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Madeira, Malta, Monaco, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, San Marino, Schweden, Schweiz, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn, Vatikanstadt, Vereinigtes Königreich, Zypern.
Auf Anfrage sind folgende Erweiterungen möglich:
Erweiterungen führen zu einem Aufpreis und müssen vom Mieter rechtzeitig vor dem Einsatz angezeigt und schriftlich vereinbart werden. Ein Anspruch auf Erweiterung besteht nicht. Einzelne Territorien sind nicht versicherungsfähig und daher von der Anmietung ausgeschlossen.
Der Mieter hat den vorgesehenen Einsatzort vor Abholung anzugeben. Ein Einsatz außerhalb des vereinbarten Geltungsbereichs führt zum vollständigen Entfall der Haftungsreduzierung (Ziffer II.6).
ES IST DEM MIETER NICHT GESTATTET, DIE GERÄTE IN STAATEN EINZUFÜHREN, DIE NICHT IM JEWEILS MITGEBUCHTEN SCHUTZUMFANG INKLUDIERT SIND.
Die nachstehenden Pflichten entsprechen den Obliegenheiten, die dem Vermieter gegenüber seinem Versicherer obliegen. Ihre Verletzung kann dazu führen, dass die Haftungsreduzierung ganz oder teilweise entfällt (Ziffer III.3).
Verletzt der Mieter eine der vorstehenden Pflichten vorsätzlich, entfällt die Haftungsreduzierung vollständig; der Mieter haftet in voller Schadenhöhe.
Verletzt er sie grob fahrlässig, entfällt die Haftungsreduzierung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis, mindestens jedoch zu 50 %.
Die Haftungsreduzierung bleibt bestehen, soweit die Pflichtverletzung weder für den Eintritt oder die Feststellung des Schadens noch für die Feststellung oder den Umfang der Ersatzpflicht ursächlich war. Dies gilt nicht bei arglistiger Pflichtverletzung.
Arglist: Täuscht der Mieter den Vermieter arglistig über Tatsachen, die für Grund oder Höhe des Schadens von Bedeutung sind, oder versucht er dies, entfällt die Haftungsreduzierung vollständig.
Versicherungsnehmer der nachfolgend beschriebenen Elektronikversicherung ist Oliver Nimz als Vermieter. Der Mieter zahlt je Mietvorgang die Schutzgebühr nach Ziffer I.8 und wird dadurch in den Schutz dieser Versicherung einbezogen; seine Haftung für abgedeckte Schäden reduziert sich auf den in Abschnitt II geregelten Selbstbehalt zuzüglich des dort geregelten Nutzungsausfalls.
Der Vermieter tritt gegenüber dem Mieter nicht als Versicherer auf; zwischen Mieter und Vermieter kommt kein Versicherungsvertrag zustande. Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag stehen ausschließlich dem Versicherungsnehmer zu. Die folgenden Angaben geben die Bedingungen des Versicherers wieder und dienen allein der Information des Mieters.
Bei dieser Elektronikversicherung handelt es sich im Bereich der Sachschäden um eine sogenannte „All-Gefahren-Deckung“ gemäß den Allgemeinen Bedingungen für die Elektronikversicherung (ABE 2008) nebst Sonderbedingungen „Entertainment“ und ergänzenden Klauseln. Versichert ist das im Versicherungsvertrag per Teileliste bezeichnete Film- und Videoequipment, unabhängig davon, ob es sich um Eigen- oder Fremdmaterial handelt. Das Vermietrisiko ist ausdrücklich mitversichert; das Interesse des Mieters als Dritter ist mitgedeckt.
FX6-RENT.DE · Oliver Nimz, Hamburg · Stand: 23.07.2026