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AGB und Versicherung

Mietbedingungen, Schutzgebühr und Versicherungsschutz · Stand: 23.07.2026

Hinweis: Alle Preise verstehen sich pro Tag (außer es greifen Wochen-, Staffel-, Sonder- oder Pauschalpreise) zuzüglich der obligatorischen Schutzgebühr und ges. MwSt. bei Abholung.

I. Mietbedingungen

1.Preise, Kaution, Zahlung

Alle Preise verstehen sich netto, zuzüglich Schutzgebühr und gesetzlicher Mehrwertsteuer. Der Rent-Service basiert grundsätzlich auf Abholung, wobei eine Kaution in Höhe von 10 % des Neuwertes der Mietgegenstände zu hinterlegen ist — in bar bei Abholung oder vorab per SEPA-Überweisung oder PayPal. Eine Zahlung per Kreditkarte ist nicht möglich. Abweichungen von diesem Satz sind in beide Richtungen möglich und werden im Einzelfall individuell vereinbart — abhängig von Umfang der Anmietung, Gerätewert und bestehender Geschäftsbeziehung. Bei Rechnungskunden kann auf die Kautionshinterlegung unter Umständen verzichtet werden.

Bei Erstmietern ist zusätzlich zur Kaution der vollständige Rechnungsbetrag als Anzahlung vor Abholung zu entrichten.

Rechnungen sind, sofern nicht anders vereinbart, innerhalb von 14 Tagen ohne Abzug fällig. Bei Zahlungsverzug ist der Vermieter berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu berechnen. Der Mieter kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.

2.Mietzeit und Berechnung

Der Mietpreis gilt grundsätzlich für 24 Stunden (ein Tag), wobei die Mietgebühr auch dann voll zu zahlen ist, wenn die tatsächliche und zeitliche Nutzung diesen Werten nicht entspricht. Die Wochenenden gelten bei Abholung der Mietobjekte ab Freitag 15:00 Uhr und Rückgabe bis Montag 10:00 Uhr als 1,5 Tage.

Werden fest bestellte Rent-Geräte nicht abgeholt, ohne dass eine rechtzeitige Stornierung (24 Stunden vorher) vereinbart wurde, wird eine Tagesmiete als pauschalierter Schadenersatz in Rechnung gestellt. Dem Mieter bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger ist als die Pauschale.

3.Beginn und Ende der Mietzeit

Die Mietzeit beginnt mit der Übergabe der Mietgegenstände an den Mieter, einen Erfüllungsgehilfen des Mieters oder an einen vorher vereinbarten sonstigen Dritten. Die Mietzeit endet mit der vollständigen Rückgabe der Mietgegenstände am vereinbarten Rückgabeort. Wird das Mietobjekt nicht vertragsgemäß und vollständig zurückgegeben, ist für jeden angefangenen Tag der volle Mietsatz zu zahlen; weitergehende Ansprüche des Vermieters bleiben unberührt.

4.Versand und Zustellung

Versand und Zustellung sind ausschließlich auf Anfrage und nach gesonderter schriftlicher Vereinbarung möglich. Porto, Verpackung, Versicherung und Abfertigungsgebühren werden zusätzlich berechnet. Für die Dauer des Versands (Hin- und Rückweg) werden zusätzliche Miettage berechnet; die konkrete Anzahl wird bei Beauftragung vereinbart.

Werden die Geräte auf Wunsch des Mieters durch Dritte zugestellt oder zurückgesandt, liegt das Transportrisiko für sämtliche Zustellungen und Rücksendungen beim Mieter. Der Rückversand ist vom Mieter in der Originalverpackung bzw. in mindestens gleichwertiger, stoß- und sturzsicherer Verpackung sowie ausreichend versichert zu veranlassen. Ziffer III.1 e) gilt entsprechend.

5.Übergabe, Zustand, Teileliste

Der Mieter bestätigt durch Unterschrift die Entgegennahme sowie den einwandfreien und vollständigen Zustand der Geräte gemäß beiliegender Geräte- und Teileliste. Offensichtliche Mängel oder Fehlteile sind unverzüglich, spätestens jedoch vor Ingebrauchnahme, anzuzeigen.

Beschädigungen, Fehlteile und Funktionsstörungen, die bei Rückgabe festgestellt werden — hierzu zählt auch das Entfernen von evtl. angebrachten Aufklebern, Kennzeichnungen oder Inventarnummern — gehen zu Lasten des Mieters, es sei denn, sie sind auf normalen Verschleiß zurückzuführen. Die Rückgabe erfolgt in gereinigtem Zustand.

6.Nutzung und Weitergabe

Die Mietgegenstände dürfen nur bestimmungsgemäß, entsprechend der Bedienungsanleitung des Herstellers und im Rahmen des vereinbarten Einsatzzwecks verwendet werden. Eine Untervermietung, Weitervermietung oder sonstige Gebrauchsüberlassung an Dritte bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Vermieters. Reparaturen, Eingriffe, Umbauten oder das Öffnen der Geräte sind dem Mieter untersagt.

7.Nicht versicherte Gegenstände

Speicherkarten und sonstige Wechseldatenträger sind vom Schutz der Schutzgebühr vollständig ausgenommen. Für Verlust, Beschädigung oder Entwendung haftet der Mieter in voller Höhe des Neuwertes. Ebenfalls nicht erfasst sind Daten und Aufnahmen jeglicher Art sowie Kosten ihrer Wiederherstellung; für die Sicherung seiner Daten ist ausschließlich der Mieter verantwortlich.

8.Schutzgebühr

Für jeden Mietvorgang wird eine obligatorische Schutzgebühr (Haftungsreduzierung) in Höhe von pauschal 5 % des Netto-Mietpreises berechnet.

Die Schutzgebühr ist kein Versicherungsvertrag; zwischen Mieter und Vermieter kommt kein solcher zustande, und der Vermieter tritt gegenüber dem Mieter nicht als Versicherer auf. Der Vermieter unterhält für die Mietgegenstände eine eigene Elektronikversicherung, bei der er selbst Versicherungsnehmer ist. Gegen Zahlung der Schutzgebühr wird der Mieter in den Schutz dieser Versicherung einbezogen; seine Haftung für gedeckte Schäden wird dadurch auf den in Abschnitt II geregelten Selbstbehalt sowie den dort geregelten Nutzungsausfall reduziert. Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag stehen ausschließlich dem Vermieter als Versicherungsnehmer zu.

Umfang, Selbstbehalte, Ausschlüsse und Geltungsbereich der Haftungsreduzierung ergeben sich abschließend aus Abschnitt II; die Pflichten des Mieters ergeben sich aus Abschnitt III.

9.Haftung des Mieters

Der Mieter haftet für alle Schäden an und den Verlust von Mietgegenständen, die während der Mietzeit eintreten. Bei Schäden, die nach Abschnitt II abgedeckt sind und bei denen der Mieter seine Pflichten nach Abschnitt III erfüllt hat, beschränkt sich seine Haftung auf den Selbstbehalt zuzüglich des Nutzungsausfalls nach Ziffer II.4. Für alle nicht abgedeckten Schäden sowie in Fällen der Ziffer III.3 haftet der Mieter in voller Höhe.

10.Schadenbewertung

Für die Schadenbewertung ist der aktuelle Neuwert des betroffenen Geräts maßgeblich, das heißt der jeweils gültige Listenpreis im Neuzustand zuzüglich Bezugskosten. Bei Teilschäden werden die zur Wiederherstellung des vorherigen, betriebsfertigen Zustandes notwendigen Aufwendungen zugrunde gelegt. Ein Abzug „neu für alt“ findet nicht statt.

11.Verrechnung mit der Kaution

Die hinterlegte Kaution wird nach abgeschlossener Prüfung der zurückgegebenen Mietgegenstände und Begleichung aller offenen Forderungen zurückerstattet. Bei festgestellten Schäden oder ausstehenden Beträgen wird die Kaution bis zur abschließenden Klärung einbehalten.

Im Schadensfall wird der anfallende Betrag — bei abgedeckten Schäden Selbstbehalt und Nutzungsausfall nach Abschnitt II, bei nicht abgedeckten Schäden der volle Schadenersatz — vorrangig mit der hinterlegten Kaution verrechnet. Ein darüber hinausgehender Betrag wird gesondert in Rechnung gestellt und ist innerhalb von 14 Tagen fällig.

12.Eigentum

Oliver Nimz bleibt uneingeschränkter Eigentümer aller Mietgeräte. Eine Verpfändung, Sicherungsübereignung, Veräußerung oder Weitergabe ist nicht gestattet. Bei Pfändung oder sonstigen Zugriffen Dritter hat der Mieter den Vermieter unverzüglich zu informieren und den Dritten auf die Eigentumslage hinzuweisen.

13.Haftung des Vermieters

Für direkte oder indirekte Schäden, die durch Ausfall der Rent-Geräte entstehen, haftet der Vermieter nicht, soweit dies gesetzlich zulässig ist. Unberührt bleibt die Haftung für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie nach dem Produkthaftungsgesetz. Bei der leicht fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.

14.Außerordentliche Kündigung

Der Vermieter kann den Mietvertrag fristlos kündigen und die sofortige Herausgabe verlangen, wenn der Mieter gegen wesentliche Pflichten aus diesen Bedingungen verstößt, insbesondere gegen Ziffer I.6, I.12 oder Abschnitt III, oder wenn über sein Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt wird.

15.Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt. Die unwirksame Bestimmung gilt als durch eine wirksame Regelung ersetzt, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.

16.Erfüllungsort, Gerichtsstand, Recht

Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Mietverhältnis ist Hamburg, sofern der Mieter Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Es gilt ausschließlich deutsches Recht.

II. Schutzgebühr, Selbstbehalt & Deckungsumfang

Die Schutzgebühr ist obligatorisch. 5 % Aufschlag auf den Netto-Mietpreis, je Mietvorgang. Sie ist keine von uns angebotene Versicherung — wir sind nicht Ihr Versicherer. Sie reduziert Ihre Haftung im Rahmen der von uns unterhaltenen Elektronikversicherung, in deren Schutz Sie mit Zahlung der Gebühr einbezogen werden (siehe Ziffer I.8).

1. Selbstbehalt

Bei abgedeckten Schäden trägt der Mieter je Schadensfall und je betroffenem Gerät folgenden Selbstbehalt:

Schadensart Selbstbehalt des Mieters
Basis-Selbstbehalt Alle abgedeckten Schäden, die nicht unter den erhöhten Selbstbehalt fallen — insbesondere technische Defekte, Bedienungsfehler, Nutzungsspuren, Feuer-, Wasser- und Elementarschäden 500 €
Erhöhter Selbstbehalt Fallschäden sowie Raub und Einbruchdiebstahl 25 % der Schadenhöhe, mindestens 500 €
Rückfall auf den Basis-Selbstbehalt Bei Einbruchdiebstahl aus einem Kfz, wenn das Fahrzeug bewacht war, auf einem bewachten Parkplatz stand oder nachweislich eine Alarmanlage installiert und aktiviert war 500 €

Der Selbstbehalt fällt je Schadensfall und je betroffenem Gerät gesondert an. Entstehen mehrere Schäden an demselben Gerät und besteht zwischen ihnen ein Ursachenzusammenhang, wird der Selbstbehalt nur einmal berechnet. Bei Zusammentreffen mehrerer Selbstbehalte gilt der jeweils höhere.

Begriffsbestimmungen

Einbruchdiebstahl ist die Entwendung, nachdem der Täter nachweislich gewaltsam in einen verschlossenen Raum eines Gebäudes oder in ein verschlossenes Fahrzeug eingedrungen ist — durch Einbrechen, Einsteigen oder mittels falscher Schlüssel oder anderer Werkzeuge. Voraussetzung der Haftungsreduzierung ist der Nachweis des gewaltsamen Eindringens, insbesondere durch Aufbruchspuren, sowie die polizeiliche Anzeige nach Ziffer III.2 d).

Raub liegt vor, wenn gegen den Mieter oder eine Person, die vorübergehend die Obhut über die Mietgegenstände ausübt, Gewalt angewendet oder mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben gedroht wird, um deren Widerstand gegen die Wegnahme auszuschalten.

Fallschaden ist jede Beschädigung, die durch Fallenlassen, Herunterfallen, Umkippen oder Herabstürzen des Geräts oder eines Teils davon entsteht.

2. Kürzung bei grober Fahrlässigkeit

Hat der Mieter den Schaden grob fahrlässig herbeigeführt, wird die Haftungsreduzierung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis gekürzt, mindestens jedoch um 50 %. In diesem Umfang haftet der Mieter zusätzlich zum Selbstbehalt. Bei Vorsatz entfällt die Haftungsreduzierung vollständig.

3. Weitere Begrenzungen

Subsidiarität: Soweit für den Schaden Ersatz aus einer anderen Versicherung verlangt werden kann — etwa der Haftpflichtversicherung eines Schadenverursachers — geht diese vor. Der Mieter ist verpflichtet, entsprechende Ansprüche offenzulegen und auf Verlangen abzutreten.

Eigenbauten und Sonderanfertigungen: Bei Entwendung ist die Berücksichtigung auf 80 % des Listenpreises technisch gleichwertiger Geräte begrenzt.

Geräte ausländischer Herkunft: Kann eine Reparatur oder Wiederbeschaffung nicht innerhalb der EU oder der Schweiz erfolgen, wird nur der Umfang berücksichtigt, der bei einem in diesem Gebiet hergestellten Gerät mit gleichwertigen technischen Eigenschaften notwendig wäre.

4. Nutzungsausfall

Zusätzlich zum Selbstbehalt und unabhängig von diesem berechnet der Vermieter:

Position Betrag
Nutzungsausfall Für jeden Tag, an dem das Gerät reparatur- oder ersatzbedingt nicht vermietet werden kann. Der Ausfall ist nicht über die Schutzgebühr abgedeckt. 50 % des Netto-Tagesmietpreises, höchstens 14 Tage

Dem Mieter bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger ist als die Pauschale.

5. Abgedeckte Schäden

Abgedeckt
  • Bedienungsfehler, Ungeschicklichkeit und Vorsatz Dritter (Basis-Selbstbehalt)
  • Nicht alltägliche Nutzungsspuren (z. B. beschädigte Gummierung, Kratzer an Display oder Gehäuse, verbogene Blendenlamellen) (Basis-Selbstbehalt)
  • Kurzschluss, Überstrom, Überspannung, Induktion (Basis-Selbstbehalt)
  • Konstruktions-, Material- und Ausführungsfehler (Basis-Selbstbehalt)
  • Brand, Blitzschlag, Explosion oder Implosion, Schwelen, Glimmen, Sengen, Glühen; Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs, seiner Teile oder seiner Ladung (Basis-Selbstbehalt)
  • Wasser, Feuchtigkeit, Spritzwasser, Überschwemmung (Basis-Selbstbehalt)
  • Höhere Gewalt wie Sturm, Hagel, Frost, Eisgang (Basis-Selbstbehalt)
  • Fallschäden — Fallenlassen, Herunterfallen, Umkippen oder Herabstürzen des Geräts (erhöhter Selbstbehalt)
  • Einbruchdiebstahl aus einem verschlossenen Raum eines Gebäudes oder einem verschlossenen Fahrzeug, jeweils nach nachweislich gewaltsamem Eindringen (erhöhter Selbstbehalt)
  • Raub (erhöhter Selbstbehalt)

Für Einbruchdiebstahl und Raub gelten zusätzlich die Nachweis- und Anzeigepflichten nach Abschnitt III. Ohne polizeiliche Anzeige und ohne Nachweis des gewaltsamen Eindringens bzw. der Gewaltanwendung besteht keine Haftungsreduzierung.

6. Nicht abgedeckte Schäden

Folgende Schäden sind nicht über die Schutzgebühr abgedeckt und gehen vollständig zu Lasten des Mieters:

Nicht abgedeckt
  • Vorsatz des Mieters oder seiner Erfüllungsgehilfen; bei grober Fahrlässigkeit gilt die Kürzung nach Ziffer II.2
  • Einfacher Diebstahl — jede Entwendung ohne nachweislich gewaltsames Eindringen und ohne Gewaltanwendung gegen Personen
  • Diebstahl aus einem Kfz ohne nachweisliche Aufbruchspuren, einschließlich der Entwendung aus einem unverschlossenen oder unverschlossen aufgefundenen Fahrzeug
  • Unterschlagung und Betrug
  • Verlieren, Verlegen, Vergessen oder sonstiges unaufgeklärtes Abhandenkommen der Mietgegenstände sowie Entwendung nach unbeaufsichtigtem Zurücklassen
  • Plünderung sowie jede sonstige, in Ziffer II.5 nicht ausdrücklich genannte Form des Abhandenkommens
  • Speicherkarten und sonstige Wechseldatenträger sowie Daten, Aufnahmen und Kosten ihrer Wiederherstellung
  • Mobiltelefone, Werkzeuge, Verbrauchsmaterialien, Hilfs- und Betriebsstoffe sowie sämtliches Equipment, das nicht in der Geräte- und Teileliste geführt ist
  • Verschleißteile und sonstige Teile, die während der Lebensdauer erfahrungsgemäß mehrfach ausgewechselt werden müssen
  • Unsachgemäßer Gebrauch entgegen Bedienungsanleitung oder vereinbartem Einsatzzweck sowie Eingriffe, Umbauten und eigenmächtige Reparaturversuche
  • Transportschäden bei grob fahrlässig unterlassener geeigneter Verpackung (Ziffer III.1 e)
  • Schäden, die mit dem Mietgerät an Personen oder fremdem Eigentum verursacht werden (keine Haftpflichtdeckung)
  • Mängel, die bei Übergabe der Mietgegenstände bereits vorhanden waren oder dem Mieter bekannt sein mussten
  • Normaler Verschleiß sowie betriebsbedingte Abnutzung oder Alterung
  • Einsatz eines Geräts, dessen Reparaturbedürftigkeit dem Mieter bekannt war oder bekannt sein musste
  • Schäden, für die ein Dritter als Lieferant, Hersteller, Händler, Werkunternehmer oder aus Reparaturauftrag einzutreten hat
  • Vermögensschäden und Folgekosten jeder Art, insbesondere entgangener Gewinn, Produktionsausfall, Ersatzanmietungen und Reisekosten des Mieters
  • Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion, Aufstand, innere Unruhen
  • Kernenergie, nukleare Strahlung oder radioaktive Substanzen
  • Erdbeben
  • Einsatz außerhalb des vereinbarten Geltungsbereichs (Ziffer II.7)
  • Schäden bei Verletzung der Pflichten nach Abschnitt III nach Maßgabe der Ziffer III.3

7. Geltungsbereich

Der Schutz gilt standardmäßig für den mobilen Einsatz einschließlich Transport in der EU inklusive der Schweiz. Erfasst sind:

Andorra, Azoren, Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Island, Italien, Kanarische Inseln, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Madeira, Malta, Monaco, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, San Marino, Schweden, Schweiz, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn, Vatikanstadt, Vereinigtes Königreich, Zypern.

Auf Anfrage sind folgende Erweiterungen möglich:

Erweiterungen führen zu einem Aufpreis und müssen vom Mieter rechtzeitig vor dem Einsatz angezeigt und schriftlich vereinbart werden. Ein Anspruch auf Erweiterung besteht nicht. Einzelne Territorien sind nicht versicherungsfähig und daher von der Anmietung ausgeschlossen.

Der Mieter hat den vorgesehenen Einsatzort vor Abholung anzugeben. Ein Einsatz außerhalb des vereinbarten Geltungsbereichs führt zum vollständigen Entfall der Haftungsreduzierung (Ziffer II.6).

ES IST DEM MIETER NICHT GESTATTET, DIE GERÄTE IN STAATEN EINZUFÜHREN, DIE NICHT IM JEWEILS MITGEBUCHTEN SCHUTZUMFANG INKLUDIERT SIND.

III. Pflichten des Mieters (Obliegenheiten)

Die nachstehenden Pflichten entsprechen den Obliegenheiten, die dem Vermieter gegenüber seinem Versicherer obliegen. Ihre Verletzung kann dazu führen, dass die Haftungsreduzierung ganz oder teilweise entfällt (Ziffer III.3).

1. Pflichten während der Mietzeit

Vor Eintritt eines Schadens
  • a) Fahrzeuge. Werden Mietgegenstände in einem Kfz mitgeführt oder darin zurückgelassen, müssen Dach und Fenster geschlossen und alle Türen zugeschlossen sein. Die Geräte dürfen von außen nicht einsehbar sein.
  • b) Abstellen über Nacht. Ein Zurücklassen der Geräte im Fahrzeug über Nacht ist nur in einer verschlossenen Garage, auf einem bewachten Parkplatz oder in einem Fahrzeug mit aktivierter Alarmanlage zulässig.
  • c) Aufsicht. Die Geräte dürfen an öffentlich zugänglichen Orten nicht unbeaufsichtigt zurückgelassen werden.
  • d) Unterbringung. Außerhalb des Einsatzes sind die Geräte in einem verschlossenen Raum aufzubewahren.
  • e) Transport. Die Geräte sind zum Be- und Entladen sowie für den Transport durch geeignete Verpackung gegen Stoß-, Sturz- und Erschütterungsschäden zu schützen. Sofern mitgeliefert, sind die vom Vermieter gestellten Transportbehältnisse zu verwenden.
  • f) Herstellervorgaben. Die Vorschriften und Hinweise des Herstellers zu Betrieb, Wartung und Pflege sind zu beachten.

2. Pflichten im Schadensfall

Nach Eintritt eines Schadens
  • a) Schadenminderung. Der Mieter hat nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen.
  • b) Unverzügliche Anzeige. Der Schaden ist dem Vermieter unverzüglich nach Kenntniserlangung anzuzeigen — telefonisch oder in Textform — und anschließend in Textform zu bestätigen.
  • c) Weisungen. Weisungen des Vermieters zur Schadenabwendung und -minderung sind einzuholen, soweit die Umstände dies gestatten, und zu befolgen, soweit sie zumutbar sind.
  • d) Polizei. Schäden durch strafbare Handlungen gegen das Eigentum — insbesondere Diebstahl, Einbruchdiebstahl, Raub, Plünderung, Unterschlagung, Vandalismus — sind unverzüglich der Polizei anzuzeigen. Eine Kopie der Anzeige bzw. das Aktenzeichen ist dem Vermieter zu übermitteln.
  • e) Verzeichnis. Dem Vermieter und der Polizei ist unverzüglich ein Verzeichnis der abhanden gekommenen Gegenstände einzureichen.
  • f) Schadenbild. Das Schadenbild ist unverändert zu lassen, bis der Vermieter die Schadenstelle oder die beschädigten Sachen freigegeben hat. Sind Veränderungen unumgänglich, ist das Schadenbild nachvollziehbar zu dokumentieren (z. B. durch Fotos); beschädigte Sachen und Teile sind vollständig aufzubewahren und zurückzugeben.
  • g) Keine eigenmächtige Reparatur. Reparaturen, Entsorgungen oder Ersatzbeschaffungen darf der Mieter nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Vermieters veranlassen.
  • h) Auskunft und Belege. Der Mieter hat jede Auskunft zu erteilen, die zur Feststellung des Schadens und des Umfangs der Ersatzpflicht erforderlich ist, jede Untersuchung über Ursache und Höhe des Schadens zu gestatten und angeforderte Belege beizubringen.
  • i) Ansprüche gegen Dritte. Bestehen Ersatzansprüche gegen Dritte, hat der Mieter diese offenzulegen, unter Beachtung der Form- und Fristvorschriften zu wahren und auf Verlangen an den Vermieter abzutreten.
  • j) Wiederauffinden. Wird der Verbleib abhanden gekommener Gegenstände bekannt, ist dies dem Vermieter unverzüglich in Textform anzuzeigen.

3. Folgen einer Pflichtverletzung

Verletzt der Mieter eine der vorstehenden Pflichten vorsätzlich, entfällt die Haftungsreduzierung vollständig; der Mieter haftet in voller Schadenhöhe.

Verletzt er sie grob fahrlässig, entfällt die Haftungsreduzierung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis, mindestens jedoch zu 50 %.

Die Haftungsreduzierung bleibt bestehen, soweit die Pflichtverletzung weder für den Eintritt oder die Feststellung des Schadens noch für die Feststellung oder den Umfang der Ersatzpflicht ursächlich war. Dies gilt nicht bei arglistiger Pflichtverletzung.

Arglist: Täuscht der Mieter den Vermieter arglistig über Tatsachen, die für Grund oder Höhe des Schadens von Bedeutung sind, oder versucht er dies, entfällt die Haftungsreduzierung vollständig.

IV. Zugrunde liegende Versicherung

Versicherungsnehmer der nachfolgend beschriebenen Elektronikversicherung ist Oliver Nimz als Vermieter. Der Mieter zahlt je Mietvorgang die Schutzgebühr nach Ziffer I.8 und wird dadurch in den Schutz dieser Versicherung einbezogen; seine Haftung für abgedeckte Schäden reduziert sich auf den in Abschnitt II geregelten Selbstbehalt zuzüglich des dort geregelten Nutzungsausfalls.

Der Vermieter tritt gegenüber dem Mieter nicht als Versicherer auf; zwischen Mieter und Vermieter kommt kein Versicherungsvertrag zustande. Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag stehen ausschließlich dem Versicherungsnehmer zu. Die folgenden Angaben geben die Bedingungen des Versicherers wieder und dienen allein der Information des Mieters.

Wichtig: Maßgeblich für den Mieter sind ausschließlich die Abschnitte I bis III dieser Bedingungen. Der über die Schutzgebühr an den Mieter weitergegebene Deckungsumfang ist enger als die nachstehende Police und mit ihr nicht identisch; für den Mieter gelten eigene Selbstbehalte und Ausschlüsse.

Abweichend von der Police sind gegenüber dem Mieter insbesondere einfacher Diebstahl, Diebstahl aus einem Kfz ohne Aufbruchspuren, Unterschlagung, Betrug und Plünderung nicht abgedeckt. Abgedeckt sind von den Entwendungsformen allein Einbruchdiebstahl nach nachweislich gewaltsamem Eindringen und Raub.

Sollten die Angaben in diesem Abschnitt mit den Abschnitten I bis III, sonstigen Absprachen oder den Miet- und Rechnungsunterlagen in Konflikt stehen, gelten ausnahmslos die dortigen Vereinbarungen. Einzelheiten, die dort nicht ausdrücklich geregelt sind, sich aber in den Unterlagen des Versicherers finden, gelten ergänzend auch für den Mieter.

Versicherungsgegenstand

Bei dieser Elektronikversicherung handelt es sich im Bereich der Sachschäden um eine sogenannte „All-Gefahren-Deckung“ gemäß den Allgemeinen Bedingungen für die Elektronikversicherung (ABE 2008) nebst Sonderbedingungen „Entertainment“ und ergänzenden Klauseln. Versichert ist das im Versicherungsvertrag per Teileliste bezeichnete Film- und Videoequipment, unabhängig davon, ob es sich um Eigen- oder Fremdmaterial handelt. Das Vermietrisiko ist ausdrücklich mitversichert; das Interesse des Mieters als Dritter ist mitgedeckt.

Versicherte Gefahren der Police

Wesentliche Einschränkungen der Police

FX6-RENT.DE · Oliver Nimz, Hamburg · Stand: 23.07.2026